Gegen mich ist ein Strafbefehl erlassen worden, was nun?! 23.10.2018
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität und ist in den § 407 ff StPO geregelt. Die Besonderheit des
Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass hier eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund eines Vergehens erfolgen kann, ohne vorherige Hauptverhandlung.
Es ergeht ein schriftlicher Strafbefehl durch das zuständige Amtsgericht, in dem eine Rechtsfolge festgesetzt wird. Mögliche Rechtsfolgen sind unter anderem: eine Geldstrafe § 40 StGB, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59 StGB, ein Fahrverbot § 44 StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis § 69 StGB oder für den Fall, dass der Angeschuldigte verteidigt ist, kann nach § 407 Abs. 2 S.2 StPO eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Geht Ihnen ein solcher Strafbefehl zu, haben Sie zwei Möglichkeiten:
1. Sie reagieren nicht auf den Strafbefehl. Damit wird dieser nach Ablauf der Frist von 2 Wochen nach Zustellung ( § 410 Abs. 1 und 3 StPO) rechtskräftig und damit steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Sie sind dann verpflichtet, die zB. gegen Sie verhängte Geldstrafe zu bezahlen.
2. Sie können Sich gegen die Anschuldigungen im Strafbefehl wehren und innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung einen schriftlichen Einspruch einlegen.
Hier können Sie entweder einen Einspruch gegen den Strafbefehl an sich einlegen, oder nur gegen die festgesetzte Rechtsfolge.
Erfolgt eine Einspruch gegen den Strafbefehl an sich, prüft das Gericht den Einspruch. Ist dieser unzulässig, weil er z.B.nicht form- oder fristgerecht eingelegt wurde, wird er vom Gericht durch Beschluss als unzulässig verworfen, § 411 Abs. 1 S. 1 StPO.
Ist der Einspruch zulässig, wird vom Gericht eine Hauptverhandlung einberaumt, § 411 Abs. 1 S. 2 StPO. Bei dieser Hauptverhandlung werden dann alle relevanten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme des vereinfachten Verfahrens (§ 420 I StPO) geprüft und es ergeht dann auf Grundlage der Beweiswürdigung ein Urteil, das von der im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolge abweichen kann.
Dadurch besteht allerdings auch das Risiko, durch den Einspruch gegen den Strafbefehl, nach der Hauptverhandlung schlechter zu stehen als durch den ursprünglichen Strafbefehl.
Wird der Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt § 410 Abs. 2 StPO- also zB. nur gegen die Anzahl oder die Höhe der festgesetzten Tagessätze gerichtet, bedeutet das, dass der Tatvorwurf, wie er im Strafbefehl steht, nicht angefochten wird und man sich nur gegen die Rechtsfolge wehren will. In diesem Fall kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, sofern nicht zum Nachteil des Angeklagten von der im Strafbefehl festgesetzten Strafe abgewichen wird (also sofern keine Verschlechterung eintritt). Möchte das Gericht von der festgestezten Rechtsfolge abweichen, oder erachtet es eine Anhörung des Angeklagten zur weiteren Aufklärung für erforderlich, wird ebenfalls eine Hauptverhandlung einberaumt.
Das Strafbefehlsverfahren bietet Vor- und Nachteile. Die Vorgehensweise der Verteidigung hängt daher sehr von der jeweiligen Beweislage und dem gewünschten Ziel des Mandanten ab.
Das Strafbefehlsverfahren ist zum einen kostengünstiger für den Angeklagten, da für den Fall dass keine Hauptverhandlung erfolgt, die Gerichtskosten bei einer
Verurteilung geringer sind. Die Gerichtskosten sind im Falle einer Verurteilung gemäß § 465 StPO vom Angeklagten zu tragen. Zudem entstehen bei einer Hauptverhandlung zusätzliche Kosten für die
Verteidigung.
Desweiteren ist es ein vereinfachtes Verfahren und somit meist schneller als das normale Verfahren. Dies kann zB. vorteilhaft sein, wenn es dem Mandanten darum geht, seinen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist schnellstmöglich wiederzubekommen.
Zudem wird dem Angeklagten, sofern er gegen den Strafbefehl nichts unternimmt, eine öffentliche Hauptverhandlung erspart, was für viele Angeklagte eine große Erleichterung sein kann.
Nachteilig ist allerdings, dass das Gericht bei einem Strafbefehlsverfahren aufgrund der Aktenlage entscheidet, ohne den Angeklagten je zu Gesicht bekommen zu haben. Zudem genügt für den Erlass des Strafbefehls der hinreichende Tatverdacht, wohingegen bei einer mündlichen Hauptverhandlung für die Verurteilung des Angeklagten die richterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten notwendig ist. Gelingt es im Rahmen der Verteidigung, Zweifel an der Schuld des Angeklagten aufkommen zu lassen, besteht damit die Möglichkeit eines Freispruchs in der Hauptverhandlung. Somit sollten Sie, sofern Sie sich gegen die Anschuldigungen im Strafbefehl wehren wollen, oder die Angaben im Strafbefehl schlichtweg falsch sind, unbedingt einen Einspruch einlegen. Sonst droht Ihnen eine rechtskräftige Verurteilung nach Aktenlage.
Zudem kann sich ein Einspruch der gegen die Rechtsfolge gerichtet ist lohnen, da das Gericht zB. die Tagessatzhöhe aufgrund einer Schätzung vornimmt, da dem Gericht keine genauen Angaben zu Ihrem Einkommen vorliegen. Somit kann ein Einspruch der zB. gegen die Höhe der Tagessätze gerichtet ist, erfolgreich sein, wenn man dem Gericht die entsprechenden Nachweise über Ihr tatsächliches Einkommen zukommen lässt.
In jedem Fall sollten Sie sich unbedingt umgehend den Rat eine/s /r Strafverteidiger/s /in einholen, wenn gegen Sie ein Strafbefehl ergeht.
Dieser kann die Erfolgsaussichten und Risiken eines Einspruchs beurteilen und Akteneinsicht beantragen, um einen besseren Überblick über die Beweislage zu bekommen. In jedem Fall müssen Sie unbedingt die 2 Wochen-Frist nach Zustellung des Strafbefehls beachten.
Sollte gegen Sie ein Strafbefehl ergangen sein, berate ich Sie gern. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin für ein persönliches Gespräch.
Rechtsanwaltskanzlei Sarah Burkhardt
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